Rechtsprechung
BGH, 15.06.1957 - V ZR 242/56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,6082) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.07.1952 - IV ZR 1/52
Sicherungsübereignung
Auszug aus BGH, 15.06.1957 - V ZR 242/56
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß Verträge, die zur Zeit des Abschlusses einwandfrei waren, nicht dadurch nachträglich sittenwidrig werden, daß durch später getroffene, im voraus nicht geplante Maßnahmen die Gesamtwirkung einer sittenwidrigen Schädigung herbeigeführt wird, und es kann in der Annahme des Berufungsgerichts ein Rechtsirrtum nicht gesehen werden, daß die mündlichen Vereinbarungen, die vor 1953 gegolten hätten, keinen Verstoß gegen die guten Sitten enthalten hätten (RG vom 5.3.1932 IX 20/32 in HRR 1932 Nr. 1575; BGHZ 7, 111 [114])= NJW 1952, 1169).Es kann nun auch die Aufrechterhaltung eines vertraglichen Zustandes und die weitere Durchführung eines Vertrags, der bei seinem Abschluß nicht zu beanstanden war, einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, wenn inzwischen die Gesamtlage, für den Sicherungsgeber sich verschlechtert hat (BGHZ 7, 111).
- BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52
Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung
Auszug aus BGH, 15.06.1957 - V ZR 242/56
Eine Sittenwidrigkeit könnte in einem solchen Fall nur dann verneint werden, wenn nach eingehender sachverständiger Prüfung ein Sanierungsvorhaben Erfolg versprechen würde (BGHZ 10, 228 [233]; BGH vom 2.2.1955 IV ZR 252/54 in BB 1955, 239). - BGH, 02.02.1955 - IV ZR 252/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.06.1957 - V ZR 242/56
Eine Sittenwidrigkeit könnte in einem solchen Fall nur dann verneint werden, wenn nach eingehender sachverständiger Prüfung ein Sanierungsvorhaben Erfolg versprechen würde (BGHZ 10, 228 [233]; BGH vom 2.2.1955 IV ZR 252/54 in BB 1955, 239).